Nicht-gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung bedarf Erlaubnis, kann sich aber auf Übergangsregelung stützen
Bekanntermaßen entfiel mit der Neuregulierung des AÜG zum 01.12.2011 das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung bei der Feststellung der Erlaubnispflicht. Seither haben auch nicht-gewerbsmäßige Verleiher eine Erlaubnis zu beantragen, soweit sie Arbeitnehmer überlassen.