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Prüfungspflicht nach 18 Monaten Überlassung aus TV LeiZ Metall- und Elektrobranche führt bei einem Verstoß nicht zu Arbeitsvertrag mit Leiharbeitnehmer

Ein mehr als 18 Monate aber weniger als 24 Monate überlassener Arbeitnehmer klagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Entleihunternehmen. Für den Entleiher galt der TV LeiZ, der Arbeitnehmer wurde am letzten Tag seiner Überlassung Mitglied der IG Metall.


Das LAG Hamm lehnte mit Urteil vom 18.01.2017 – 3 Sa 1831/15 einen Anspruch des Arbeitnehmers ab, mit der Begründung, an die Verpflichtung aus dem TV LeiZ zur Prüfung eines Übernahmeangebots seien keine Rechtsfolgen geknüpft, weshalb bei einem Verstoß nicht zwingend ein Arbeitsverhältnis zustande kommt. Ein Einstellungsanspruch könne sich höchstens aus § 4 Ziff. 1, 2. Spiegelstrich TV LeiZ ergeben. Die Voraussetzung einer 24monatigen Überlassung sei jedoch nicht erfüllt.

Das Gericht problematisierte weiterhin, wenngleich nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei § 4 Ziff. 1 TV LeiZ um eine Inhalts- oder eine Betriebsnorm handelt.
Im ersten Fall ist für einen Einstellungsanspruch des Leiharbeitnehmers erforderlich, dass Entleiher und Leiharbeitnehmer an die Tarifverträge Metall- und Elekto bzw. an den TV LeiZ gebunden sind. Der Entleiher muss Mitglied im entsprechenden Metallarbeitgeberverband, der Leiharbeitnehmer in der IG Metall sein. Nur in diesem Fall kann nach Ablauf der 24-monatigen Überlassung ein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis bei dem Kunden entstehen. Sollte § 4 Ziff. 1, 2. Spiegelstrich TV LeiZ hingegen als Betriebsnorm klassifiziert werden, ist bereits die Tarifbindung des Entleihers für die Begründung eines Einstellungsanspruches ausreichend.

Das BAG ordnete die Norm aus dem TV LeiZ als Inhaltsnorm ein (BAG v. 12.07.2016 – 9 AZR 359/15). Das LAG Hamm dagegen definierte § 4 Ziff. 1, 2. Spiegelstrich TV als Betriebsnorm. Es hat die Revision zum BAG zugelassen, die dort unter dem Az. 9 AZR 93/17 anhängig ist.

Quelle: NRWE

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