Kategorie: Allgemein

BSG beendet Geschäftsmodell der Vorratsgesellschaften

Das Urteil des Bundessozialgericht vom 03.06.2026 (Az. B 11 AL 8/24 R) beendet das bislang verbreitete Geschäftsmodell, sogenannte Vorratsgesellschaften mit bereits erteilter Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu gründen und anschließend zu veräußern. Das Gericht entschied, dass eine Gesellschaft, die ausschließlich zum späteren Verkauf gegründet wurde und selbst keine Arbeitnehmerüberlassung betreiben will, keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 AÜG hat.

Nach Auffassung des BSG dient die Erlaubnis der präventiven Kontrolle. Die Bundesagentur für Arbeit muss bereits im Erlaubnisverfahren beurteilen können, ob der Antragsteller die gesetzlichen Pflichten eines Verleihers erfüllen wird. Dafür genügt nicht die bloße Gründung einer juristischen Person. Erforderlich ist vielmehr zumindest ein nachvollziehbares Grundkonzept einer tatsächlich beabsichtigten Arbeitnehmerüberlassung sowie eine auf diesen Geschäftsbetrieb ausgerichtete betriebliche Organisation. Fehlt es daran und ist erkennbar, dass die Gesellschaft lediglich als Verkaufsobjekt dienen soll, kann die erforderliche Prognose über die Zuverlässigkeit des künftigen Verleihers nicht getroffen werden.

Das Gericht stellte ferner klar, dass die nachträglichen Kontrollmöglichkeiten der Bundesagentur – insbesondere die Anzeigepflichten nach § 7 AÜG und die Widerrufsmöglichkeiten nach § 5 AÜG – die präventive Prüfung vor Erteilung der Erlaubnis nicht ersetzen. Anderenfalls würde das gesetzliche System eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in ein System einer Erlaubnis mit nachträglichem Verbotsvorbehalt umgewandelt.

Praktisch bedeutet die Entscheidung, dass das bisherige Modell des Erwerbs einer bereits mit einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ausgestatteten Vorratsgesellschaft künftig regelmäßig ausscheidet. Unternehmen, die neu in den Markt der Arbeitnehmerüberlassung eintreten möchten, müssen grundsätzlich selbst das Erlaubnisverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit durchlaufen. Lediglich der Erwerb einer früher tatsächlich tätigen Gesellschaft mit bestehender Erlaubnis bleibt grundsätzlich möglich, ist aber mit erheblichen wirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Risiken verbunden.

Zusammenfassung der BAP- iGZ-Tarifverträge in den Einheitstarifvertrag GVP/DGB ab 01.01.2026

Zum 01.01.2026 tritt erstmals ein gemeinsames Tarifwerk der Zeitarbeitsbranche in Kraft. Die bisher getrennten Systeme BAP/DGB und iGZ/DGB werden vollständig abgelöst. Rechtliche Grundlage, Vertragsgestaltung und Entgeltsysteme müssen deshalb überprüft und ab diesem Stichtag an das GVP/DGB-Tarifwerk angepasst werden. Weiterlesen

BAG lässt Höchstüberlassungsdauer vom EuGH in puncto Betriebsübergang präzisieren

Mit Beschluss vom 01.10.2024 – 9 AZR 264/23 (A) setzte das BAG das laufende Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, welche Höchstüberlassungsdauer bei einem Betriebsübergang gelten solle.

In der Pressemitteilung des BAG heißt es hierzu: „Die Beklagte gehört einer Unternehmensgruppe an, die ua. Sanitärarmaturen herstellt. Als Unternehmen für Logistik unterhält die Beklagte am Ort der Produktionsstätte einen Betrieb, in dem die Produkte verpackt, gelagert und für den Transport vorbereitet werden. Die vormals von dem Produktionsunternehmen als Betriebsteil selbst geführte Logistik ist zum 1. Juli 2018 auf die Beklagte übergegangen. Weiterlesen

Meilenstein in der Geschichte des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes – Schriftformerfordernis des Überlassungsvertrags könnte demnächst fallen

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) soll den bürokratischen Aufwand reduzieren und sieht hierfür u.a. vor, die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsbürger abzuschaffen, öffentliche Versteigerungen online durchzuführen, die Fluggastabfertigung digital durchzuführen und eben Schriftformerfordernisse zu reduzieren. Weiterlesen