Vorratsgesellschaften zulässig – Agentur für Arbeit unterliegt vor dem SG Aachen
Das Geschäftsmodell mit Vorratsgesellschaften ist einfach erklärt, der Anbieter gründet eine Gesellschaft und beantragt für diese eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, ohne die Absicht, die Gesellschaft selbst zu führen, sondern sie inkl. der Erlaubnis zu verkaufen.
Eingetragener Zweck der Gesellschaft ist Arbeitnehmerüberlassung. Zweck der gründenden Gesellschafterin, häufig selbst eine Gesellschaft, ist ein anderer als Arbeitnehmerüberlassung. Weiterlesen