Aktuelles

Nachforderungen des Rentenversicherungsträgers wegen CGZP-Anwendung unzulässig

Seit die CGZP-Tarifverträge für unwirksam erklärt worden sind, beschäftigt sich der Rentenversicherungsträger damit, die Beiträge auf den Differenzlohn zwischen gezahltem und tatsächlich anfallendem Equal-Pay-Lohn von den CGZP-Anwendern nachzufordern.

Bisher ging die ständige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang davon aus, dass in diesen Fällen das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip gilt, wonach allein die Entstehung des Lohnanspruchs und nicht etwa die tatsächlich erfolgte Auszahlung des Lohns an den Arbeitnehmer maßgeblich ist.
Das LSG Baden-Württemberg ging nun in einem vergleichbaren Fall einen anderen Weg und entschied entgegen dem Entstehungsprinzip (Urt. v. 17.05.2017 – L 5 R 1109/14).

Nach Ansicht des Gerichts greift in den Equal-Pay-Fällen das sog. Zuflussprinzip, nach dem es doch auf eine tatsächliche Auszahlung von Arbeitslohn ankommt. Begründet wird die Ansicht damit, dass sich der Anspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG a.F. auf einen Differenzbetrag richtet, der rechnerisch durch Subtraktion der bereits gezahlten Entgelte von dem im Überlassungszeitraum geschuldeten Anspruch auf Gewährung gleicher Arbeitsbedingungen ermittelt wird. Für diesen Fall hat das BSG schon vor der Änderung des § 22 Abs. 1 SGB IV am 01.01.2003 entschieden, dass ein Anspruch, der auf einen Differenzbetrag gerichtet ist, als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu werten ist (vgl. BSG v. 03.06.2009 – B 12 R 12/07 R: zu einem in Etappen ausgezahlten variablen Entgelt).

Da die Differenz zwischen gezahltem und geschuldetem Lohn nach Equal-Pay aber sehr häufig nicht mehr geltend gemacht werden kann, z.B. wegen fehlender Bezifferung oder Ausschlussfristen, kommt es zu keiner tatsächlichen Auszahlung, sodass es zu keinem Lohnzufluss und somit auch nicht zu Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen kommt.
Folgerichtig wies das LSG Baden-Württemberg die Forderungen der DRV zurück.
Gleichzeitig ließ es die Revision zum BSG zu, die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die DRV eingelegt werden wird. Dies ist umso interessanter, da das BSG bereit am 16.12.2015 (Az. B 12 R 11/14) in dieser Frage für das Entstehungsprinzip entschied. Ob es nunmehr davon abrückt, bleibt abzuwarten.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank Baden-Württemberg

Schreiben Sie einen Kommentar