Anforderung an die betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers
Mit Urteil vom 20.01.2017 hatte das LAG Berlin-Brandenburg (Az. 2 Sa 1188/16 und 2 Sa 1805/16, 2 Sa 1188/16, 2 Sa 1805/16) über die betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers zu entscheiden.
Grundlage hierfür war die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Auftragslücke des Personaldienstleisters von drei Woche, betriebsbedingt gekündigt worden war.
