Kategorie: Aktuelles

Nachforderungen des Rentenversicherungsträgers wegen CGZP-Anwendung unzulässig

Seit die CGZP-Tarifverträge für unwirksam erklärt worden sind, beschäftigt sich der Rentenversicherungsträger damit, die Beiträge auf den Differenzlohn zwischen gezahltem und tatsächlich anfallendem Equal-Pay-Lohn von den CGZP-Anwendern nachzufordern.

Bisher ging die ständige Rechtsprechung in diesem Zusammenhang davon aus, dass in diesen Fällen das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip gilt, wonach allein die Entstehung des Lohnanspruchs und nicht etwa die tatsächlich erfolgte Auszahlung des Lohns an den Arbeitnehmer maßgeblich ist.
Das LSG Baden-Württemberg ging nun in einem vergleichbaren Fall einen anderen Weg und entschied entgegen dem Entstehungsprinzip (Urt. v. 17.05.2017 – L 5 R 1109/14).

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