Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei Verfall von Urlaub während Langzeiterkrankung
Urlaubsansprüche können verfallen. Fraglich ist im Einzelfall nur, ob und wann der Verfall eintritt.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz entspricht das Urlaubsjahr dem Kalenderjahr, die Urlaubsansprüche sind daher zeitlich begrenzt auf den 31.12. Da Arbeitnehmer ihren Urlaub häufig aus dringenden betrieblichen oder krankheitsbedingten Gründen nicht im laufenden Jahr nehmen können, kann der Resturlaub auf die Zeit bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden.
Bei Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers kann eine weitere Übertragung um 12 Monate, d.h. bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres vorgenommen werden. Weiterlesen