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SOKA-Bau: Verleiher nicht nur beitragspflichtig, sondern auch erstattungsberechtigt bzgl. Urlaubsentgelt

„Wird ein Leiharbeitnehmer vom Entleiher, der keinen Baubetrieb iSv. § 1 Abs. 2 der Verfahrenstarifverträge des Baugewerbes unterhält, mit baulichen Tätigkeiten beschäftigt, nimmt der Verleiher nach § 8 Abs. 3 AEntG aF in Bezug auf diesen Leiharbeitnehmer am Urlaubskassenverfahren teil. Der Verleiher ist nicht nur verpflichtet, Sozialkassenbeiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft zu leisten, sondern kann auch die Erstattung von an den Leiharbeitnehmer gezahltem Urlaubsentgelt verlangen.“

So der Leitsatz des BAG Urteils vom 08.12.2021 – 10 AZR 101/20.

Das BAG führt in seinen Urteilsgründen aus, zwar sei der Wortlaut des § 8 Abs. 3 AEntG aF nicht eindeutig und gebe ein bestimmtes Auslegungsergebnis nicht notwendig vor. Auch seien die Beitragspflicht (§ 15 VTV 2014) und die Erstattung von Urlaubsvergütung (§ 12 VTV 2014) in getrennten Vorschriften der Sozialkassentarifverträge geregelt.

Aus dem Gesetzeszusammenhang ergeben sich aber deutliche Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Beitragsansprüche gegen Verleiher mit Erstattungsansprüchen korrespondieren, sodass neben der Beitragspflicht auch ein Recht auf Erstattung von Urlaubsentgelt gegen die SOKA-Bau bestehen soll.

Quelle: BAG

Christiane Höppner

Rechtsanwältin

 

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