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Nicht nur geleistete Stunden, auch Urlaubsstunden fließen in die Berechnung von Überstunden ein

In seinem Urteil vom 13.01.2022 – C-514/20 stellte der EuGH klar, dass eine Berechnung von Überstundenzuschlägen, die allein die erbrachten Stunden im Monat, nicht aber die Urlaubstage berücksichtigt, den Arbeitnehmer davon abhalten könnte, Urlaub zu nehmen oder zu bestimmten Zeiten zu nehmen, da dies zu einem Nachteil bei der Erhaltung von Überstundenzuschlägen führen könnte.

Im Urteil heißt es wörtlich: „Folglich ist die Schaffung eines Anreizes, auf den Erholungsurlaub zu verzichten oder die Arbeitnehmer dazu anzuhalten, darauf zu verzichten, mit den Zielen unvereinbar, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgt werden und u. a. darin bestehen, zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt. Demnach verstößt auch jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Ziel.“

Betroffen sind Tarifverträge, u.a. der iGZ/DGB-Tarifvertrag, die eine solche Berechnung vorsehen.

Ausgangsklage war die eines Leiharbeitnehmers, der für den Monat August 2017 Zuschläge für 22,45 Stunden forderte. Diese ergeben sich indes nur, wenn man den Urlaub des Klägers in diesem Monat in die Berechnung einfließen lässt. Das BAG hatte die zugrunde liegende tarifvertragliche Regelung in § 4.1.2. Manteltarifvertrag iGZ als wirksam erachtet, hegte aber Zweifel, ob die Regelung auch europäischem Recht entspräche und legte die Frage dem EuGH vor.

Dieser verneinte nun, sodass sich das BAG nach Maßgabe der EuGH-Rechtsprechung erneut mit dem Fall beschäftigen wird.

Mit einer Anpassung des iGZ/DGB-Tarifvertrags muss daher gerechnet werden. Ein Analyse der Entscheidung zur Abschätzung der Folgen für den Tarifvertrag, kündigte der iGZ bereits an.

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