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Betriebsrisiko und Lockdown

Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen. 

So das BAG in seiner Pressemitteilung zum aktuellen Urteil vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21.  

Das BAG hatte über die Klage einer geringfügig beschäftigen Angestellten im Handel zu entscheiden, deren Tätigkeit in einem Ladengeschäft aufgrund des Lockdowns ab April 2020 nicht mehr benötigt wurde. Die Kläger verlangte gleichwohl Vergütung für den Monat April 2020 mit der Begründung, die Arbeitgeberin befände sich im Verzug mit der Annahme ihrer Arbeitsleistung. Die Betriebsschließung unterfalle dem allgemeinen Betriebsrisiko und gehe zu Lasten der Arbeitgeberin.  

Dem folgte das BAG nicht sondern urteilte, der Arbeitgeber trage nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-CoV-2-Infektionen durch behördliche Anordnung flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In einem solchen Fall realisiert sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko. Die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung ist vielmehr Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Bekämpfung einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Es ist Sache des Staates, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile – wie es zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist – zu sorgen. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigter – nicht gewährleistet ist, beruht dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen nachgelagerter Ansprüche lässt sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten. 

 

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 13.10.2021 

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