Zahlung der Krankenkassenbeiträge durch Entleiher mittels Vereinbarung im AÜV wirksam
Die Subsidiärhaftung des Entleiher nach § 28e Abs. 3 SGB IV für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist hinlänglich bekannt. Unbekannt ist hingegen häufig, wie dem rechtssicher vorgebeugt werden kann.
Das OLG Koblenz hatte in seinem Urteil vom 09.06.2020 (Az. 3 U 762/19) Gelegenheit, eine vertragliche Variante im Überlassungsvertrag zu prüfen. Entleiher und Verleiher hatten darin vereinbart, dass lediglich 70 % der Überlassungsvergütung an den Verleiher gezahlt wird. Die übrigen 30 % führte der Entleiher an die Krankenkasse direkt ab. Weiterlesen