Autor: Christiane Höppner

Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte ab der ersten Überstunde – individuell vereinbarte Arbeitszeit ist maßgeblich

Soweit anzuwendende Tarifverträge nicht eindeutig anderslautendes beinhalteten, waren bisher Mehrarbeitszuschläge an Teilzeitbeschäftigte erst dann zu zahlen, wenn die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Um Zuschläge zu erhalten, mussten Teilzeitbeschäftigte also nicht nur ihre individuell arbeitsvertragliche Arbeitszeit, z.B. 30 Wochenstunden überschreiten sondern auch diejenige einer Vollzeitkraft. Bei beiden Weiterlesen

Offenlegungspflicht nicht für Überlassungsverträge die vor dem 1. April 2017 begannen

Bekanntermaßen gilt seit der AÜG-Reform im April 2017, dass die Überlassung von Arbeitnehmern ausdrücklich so benannt werden muss. Zusätzlich ist vor Beginn, der überlassene Arbeitnehmer namentlich zu benennen. Das dient dem Zweck, eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. Eine solche fand in der Vergangenheit häufig dort statt, wo die Vertragsparteien offiziell einen Werkvertrag schlossen, der tatsächlich gar nicht einschlägig war.

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Bundestags Petition Arbeitnehmerüberlassung – Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitnehmer

Bundestags Petition Arbeitnehmerüberlassung – Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitnehmer

An verschiedenen Stellen wurde bereits ausgeführt und dargelegt, dass sich die Höchstüberlassungsdauer negativ auf die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auswirkt. Sie werden konkret benachteiligt, obwohl die AÜG Reform eigentlich ihren Schutz bewirken sollte.

Nur wurde eine Petition ins Leben gerufen, die sich hiergegen wendet. Unter folgendem Link kann die Petition mitgezeichnet werden:

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2018/_09/_11/Petition_83888.mitzeichnen.$$$.a.u.html

Text der Petition

18 Monate Höchstüberlassungsdauer zwingt Zeitarbeiter in die berufliche Abwärtsspirale Durch die Gesetzesänderung zum 1. April 2017 erzeugt die Politik eine berufliche Abwärtsspirale der Menschen, die in der Branche Zeitarbeit beschäftigt sind. Deshalb wenden wir uns als Beschäftigte der Zeitarbeit an den Bundestag und fordern die Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer.

Begründung

Mit der Einführung der Höchstüberlassungsdauer im Jahr 2017 wollte die Bundesregierung die Übernahmen von Zeitarbeitnehmern durch Kundenunternehmen deutlich erhöhen und somit die persönliche und berufliche Situation von Zeitarbeitnehmern verbessern. Die neue Regelung verfehlt aber das gewünschte Ziel und verschärft stattdessen den Druck auf die Zeitarbeitnehmer, weil:
– gute Kundeneinsätze nach 18 Monaten verlassen werden müssen, obwohl der Zeitarbeitnehmer gerne bleiben würde. Damit verbunden sind finanzielle Nachteile und der Druck, sich wieder bei einem neuen Kunden einarbeiten zu müssen.
– sie eine deutliche Zunahme von befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeitarbeit bewirkt.
– sie zum Verlust von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag führt: Urlaubstage, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, fallen hinter den bisherigen Standard zurück. Betriebliche Altersvorsorge kann nur deutlich schwerer aufgebaut werden.
– kurze Überlassungszeiten verhindern Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten.

Die negativen Folgen für die Zeitarbeitnehmer sind:
– Verstärkte Zukunftsängste bei der Lebens- und Familienplanung.
– Angst vor einer beruflichen und privaten Abwärtsspirale.
– Verstärkte Altersarmut, die per Gesetz verordnet wurde.

Wir fordern deshalb schnellstmöglich die Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer, damit über eine Million Menschen*, die in der Zeitarbeit arbeiten und ihre Familien wieder eine bessere berufliche und finanzielle Lebensplanung haben.

*Quelle: Statistik Bundesagentur für Arbeit Juni 2017

Buchung von Minusstunden auf Arbeitszeitkonto während einer Überlassung möglich

Noch immer ist umstritten, ob der Arbeitgeber durch eine einseitige Buchung von Minusstunden ins Arbeitszeitkonto gegen das Garantielohnprinzip verstößt. Dieses besagt, dass der Verleiher für Beschäftigung zu sorgen hat und fehlende Einsätze nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen, er also auch während verleihfreien Zeiten zu vergüten ist.

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Entleiher ist nicht Arbeitgeber des eingesetzten Arbeitnehmers

Über die Frage, ob ein Entleiher einem eingesetzten Leiharbeitnehmer gegenüber arbeitsvertragliche Pflichten zu erfüllen hat und/oder der Leiharbeitnehmer aus dem Überlassungsvertrag Rechte ableiten kann, hatte das BAG am 24.04.2018 zu entscheiden (Az. 9 AZB 62/17).

Gegenstand waren Bonuszusagen des Entleihers gegenüber dem Verleiher, über die der Verleiher gegenüber dem Leiharbeitnehmer abrechnete.

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Kündigung wegen Anspruch auf equal-pay unzulässig

Über die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin wegen Erreichen der Equal-Pay Grenze bzw. ihrer dagegen eingereichten Kündigungsschutzklage hatte das Arbeitsgericht Mönchengladbach zu entscheiden (Urteil vom 20.03.2018 Az. 1 Ca 2686/17) und kam zu dem Ergebnis, dass eine Kündigung wegen mangelndem Beschäftigungsbedarf, wie sie durch den Personaldienstleister offiziel begründet wurde nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn der fehlende Bedarf nur für drei Monate und einen Tag besteht. Der Arbeitgeber hatte nämlich angeboten, die Mitarbeiter nach Unterbrechung für diesen Zeitraum, weiterzubeschäftigen. Auf diese Weise hätte der Anspruch auf Equal-Pay umgangen werden können.

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