Aktuelles

Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verhindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entleiher

Der Kläger schloss mit der Firma MB-Tech einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01. Januar 2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden sollte. Die MB-Tech, die seit dem Jahr 2005 im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, setzte den Kläger sodann ab Vertragsbeginn durchgehend bei der beklagten Daimler AG ein. Dem Einsatz lag zunächst ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde. Für das Jahr 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag.

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Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis – Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte.

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„Equal-Pay-Klagen“ – eine Zusammenfassung

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) am 14.12.2010 (Az: 1 ABR 19/10) führte zu großer Verunsicherung unter den Personaldienstleistern und Anwendern des Tarifvertrags zwischen CGZP und dem Arbeitgeberverband AMP.

Mit einem guten Jahr Abstand zur wegweisenden Entscheidung des BAG lässt sich das Fazit ziehen, dass die weithin angekündigte Klagewelle von Leiharbeitnehmern, die nach dem Tarifvertrag der CGZP/AMP bezahlt wurden eingetreten ist. Anders als von den Klägern und den Gewerkschaften erhofft, wurden diese Verfahren allerdings keine Selbstläufer.

Den betroffenen Arbeitgebern standen und stehen vielmehr durchgreifende Argumente zur Verfügung und längst stellt die Aussetzung des Verfahrens, die anfänglich als scheinbar einzige Chance von den beklagten Unternehmen noch erkämpft werden musste, nur eine ungewollte Notlösung dar. Die Entwicklung in der Rechtsprechung der letzten Monate hat eine positive Wende für die Arbeitgeber genommen.

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