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Sächsisches LAG bestätigt Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher

Mit Urteil vom 10.12.2014 (Az. 5 Sa 114/14) hatte das LAG in Chemnitz über die Klage eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleihers gemäß § 10 Abs. 1 AÜG anstrebte.

Über 10 Jahre war der Arbeitnehmer von einem Verleihunternehmen an denselben Arbeitsplatz im Entleihbetrieb überlassen worden. Durch eine interne Richtlinie war der Entleiher indes gezwungen die Arbeitnehmerüberlassung einzuschränken und lagerte im Zuge dessen den Bereich, in dem der Arbeitnehmer eingesetzt war, an eine Tochtergesellschaft aus, um die Arbeitsleistung fortan als Dienstleistung von der Tochtergesellschaft einzukaufen.

An den tatsächlichen Umständen der Arbeitserbringung änderte sich nichts. Weiterhin erteilten Mitarbeiter des Entleihers direkt Weisungen an den Arbeitnehmer, war er mit denselben Tätigkeiten betraut und arbeite zu denselben Umständen wie bisher. Lediglich die Verträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie der Tochtergesellschaft wurden geändert, eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung hatte die Tochtergesellschaft nicht.

Das Sächsische LAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass es durch die fortgesetzte Tätigkeit des Arbeitnehmers und der fehlenden Erlaubnis der Tochtergesellschaft zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekommen ist und zwar ab dem ersten Tag des Einsatzes als Dienstleister. Begründet wurde die Entscheidung vorwiegend damit, dass der Entleiher weiterhin Weisungen erteilte, die in Form von zahlreichen E-Mails umfassend nachgewiesen werden konnten aber vor allem auch damit, dass von der Tochtergesellschaft als Dienstleistungsverpflichtete keinerlei Weisungen an den Arbeitnehmer ergingen, diese teilweise von den täglichen Abläufen gar keine Kenntnis hatte und auch nicht haben wollte.

Hätte die Tochtergesellschaft ebenfalls Weisungen erteilt und wäre die Kommunikation überwiegend zwischen Dienstleistungsberechtigten und der Tochtergesellschaft abgelaufen, hätte man ggf. der Argumentation der Beklagten folgen können, wonach die E-Mails lediglich die Konkretisierung des Dienstleistungsvertrags seien. Tatsächlich betrafen sie hauptsächlich Details der täglichen Arbeit.

Da der Entleiher jedoch auch direkt Schulungen des Arbeitnehmers sowie Arbeitszeitplanung etc. vornahm, stellte sich die gelebte Beziehung der Parteien eindeutig als Arbeitsverhältnis heraus.

Dieses wurde vom LAG auch als unbefristet eingestuft, da ein hinreichender Befristungsgrund auf Seiten des Entleihers nicht vorhanden oder vorgetragen war.

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