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Nicht-gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung bedarf Erlaubnis, kann sich aber auf Übergangsregelung stützen

Bekanntermaßen entfiel mit der Neuregulierung des AÜG zum 01.12.2011 das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit der Arbeitnehmerüberlassung bei der Feststellung der Erlaubnispflicht. Seither haben auch nicht-gewerbsmäßige Verleiher eine Erlaubnis zu beantragen, soweit sie Arbeitnehmer überlassen.

Das BAG entschied mit Urteil vom 23.07.2014 (Az. 7 AZR 853/12) über den Fall, dass die bisher erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung nunmehr erlaubnispflichtig wurde. Es legte dabei die Regelung des Wegfalls oder der Nichtverlängerung einer bestehenden Erlaubnis zugrunde und wandte den Rechtsgedanken aus § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG an, wonach dann für die Abwicklung bereits bestehender, noch erlaubt abgeschlossener Verträge eine Erlaubnis für längstens zwölf Monate fingiert wird.

Quelle: BAG

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