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Müssen bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen Urlaubsstunden berücksichtigt werden?

Bislang sieht der Tarifvertrag der Zeitarbeit (mutmaßlich handelt es sich um den iGZ/DGB-TV) vor, dass Mehrarbeitszuschläge ab der 185. Stunde gezahlt werden (in einem Monat mit 23 Arbeitstagen). Hierhinein zählen die tatsächlich erbrachten Stunden, Urlaubsstunden, die im betreffenden Monat genommen wurden, blieben unberücksichtigt. Es war daher praktisch kaum möglich, in einem Monat mit Urlaub, Mehrarbeitszuschläge zu erhalten.

Der Kläger im vorliegenden Verfahren hatte August 2017 tatsächlich 121,75 Stunden erbracht. Daneben hat er in diesem Monat in der Fünftagewoche für zehn Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch genommen. Die Beklagte hat dafür 84,7 Stunden abgerechnet. Der Kläger meint, es seien die Urlaubsstunden mit einzubeziehen, sodass er auf eine Stundenanzahl von über 200 käme und ihm somit Mehrarbeitszuschläge zu zahlen seien.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Tarifvertrag sehe für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Stunden vor.

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte sich nunmehr die Frage, ob diese tarifliche Regelung gegen EU-Recht verstößt.

Das Gericht ersucht daher den Gerichtshof der Europäischen Union zu klären, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar ist. Die Auslegung des Tarifvertrags lässt es nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Klärungsbedürftig ist, ob der Tarifvertrag damit einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründet, auf Urlaub zu verzichten.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 17.06.2020 zum Beschluss 10 AZR 210/19 (A) vom 17.06.2020

Christiane Höppner

Rechtsanwältin

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