Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassung von Dienstleistung
Das BAG nahm in seinem Urteil vom 20.09.2016 (9 AZR 735/15) umfassend Stellung zu vertraglichen Inhalten, die einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag von einem Dienstleistungsvertrag unterscheiden.
Das BAG nahm in seinem Urteil vom 20.09.2016 (9 AZR 735/15) umfassend Stellung zu vertraglichen Inhalten, die einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag von einem Dienstleistungsvertrag unterscheiden.
Nach bisherige Rechtsprechung des BAG und herrschenden Ansicht in der Literatur, ist ein Hilfs- und Nebenbetrieb nur dann dem tariflichen Geltungsbereich des Hauptbetriebs, dem er dient zu zuordnen, wenn beide Betriebe denselben Inhaber haben.
Ein mehr als 18 Monate aber weniger als 24 Monate überlassener Arbeitnehmer klagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem Entleihunternehmen. Für den Entleiher galt der TV LeiZ, der Arbeitnehmer wurde am letzten Tag seiner Überlassung Mitglied der IG Metall.
Die Änderungen des AÜG sind seit dem 01.04.2017 in Kraft. Nachdem der erste Gesetzesentwurf vom 16.11.2015 mehrfach geändert und angepasst worden ist, hat das Reformgesetz am 21.10.2016 den Bundestag und am 25.11.2016 den Bundesrat passiert. Im Folgenden werden die Änderungen dargestellt.
Die Änderungen des AÜG sind seit dem 01.04.2017 in Kraft. Nachdem der erste Gesetzesentwurf vom 16.11.2015 mehrfach geändert und angepasst worden ist, hat das Reformgesetz am 21.10.2016 den Bundestag und am 25.11.2016 den Bundesrat passiert. Im Folgenden werden die Änderungen dargestellt.
Mit Datum vom 12.10.2016 hat das Bundessozialgericht (Az. B 11 AL 6/15R) der Praxis der Bundesagentur für Arbeit ein Ende bereitet, wonach diese Mischbetrieben die Anwendung eines Zeitarbeit Tarifvertrags untersagte, soweit das Mischunternehmen nicht überwiegend als Verleiher tätig war.
Mit Datum vom 29.06.2016 hatte das Bundessozialgericht (Az. B 12 R 8/14) darüber zu urteilen, ob bei erlaubnisloser Überlassung die Sozialversicherungspflicht des Kundenunternehmens auch dann greift, wenn es sich um einen ausländischen Leiharbeitnehmer handelt, für die Sozialversicherungsbeiträge im Heimatstaat abgeführt wurden.