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Haftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge auch bei ausländischen Leiharbeitnehmern

Mit Datum vom 29.06.2016 hatte das Bundessozialgericht (Az. B 12 R 8/14) darüber zu urteilen, ob bei erlaubnisloser Überlassung die Sozialversicherungspflicht des Kundenunternehmens auch dann greift, wenn es sich um einen ausländischen Leiharbeitnehmer handelt, für die Sozialversicherungsbeiträge im Heimatstaat abgeführt wurden.

Vorliegend hatte der luxemburgische Verleiher einen Leiharbeitnehmer in Deutschland eingesetzt, ohne dem deutschen Entleiher mitzuteilen, dass die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erloschen war. Es wurde sodann ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher unterstellt für das der Entleiher neben dem Lohn grundsätzlich auch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hatte.

Dass diese bereits in Luxemburg abgeführt wurden, war für das BSG ohne Einfluss auf die Entscheidung, da nach Ansicht des Gerichts die schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung nur eintreten kann, wenn an den richtigen Gläubiger, in diesem Fall die deutsche Einzugsstelle gezahlt wird.

Interessant wäre es zu wissen, ob aufgrund der nunmehr eingetretenen Doppelzahlung ein Rückzahlungsanspruch gegenüber der luxemburgischen Sozialversicherungsanstalt besteht bzw. von wem dieser Anspruch geltend gemacht werden könne.

Quelle: Terminbericht des BSG Nr. 27/16

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