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Zahlungspflicht bei Krankschreibung während Kündigungsfrist

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall war bisher in Stein gemeißelt, kaum ein Vorbeikommen an dieser Pflicht auf Seiten des Arbeitgebers.

Das galt bislang auch für die Krankschreibung während einer Kündigungsfrist, unabhängig davon, von wem die Kündigung ausging. Hatte der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses vor Augen, verloren sich häufig Loyalität und Pflichtgefühl, ggf. auch veranlasst durch den Grund für die Kündigung.

Die Synchronisierung einer Krankschreibungen mit dem Ablauf der Kündigungsfrist war indes derart häufig und auffällig, dass es die Rechtsprechung inzwischen zu einem Wandel veranlasste und diese – ausgelöst durch das BAG-Urteil vom 08.09.2021 (Az.: 5 AZR 149/21) – nunmehr in dieser speziellen Konstellation den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeit als erschüttert ansieht.

Das BAG hält diese Richtungsänderung aufrecht und bestätigte mit Urteil vom 13.12.2023 (Az.: 5 AZR 137/23), dass der Arbeitgeber bei Zusammentreffen des Endes der Kündigungsfrist mit dem Ende einer Krankschreibung, berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers haben darf. Im zugrundeliegenden Fall endete die Krankschreibung am 31.05.2022, einem Dienstag. Am darauffolgenden Mittwoch, 01.06.2022 war der Arbeitnehmer genesen und trat eine neue Stelle an.

Da er allerdings bereits vor Zugang der Kündigung krankgeschrieben war, eine Erkrankung während der Kündigungsfrist hier also nicht vorlag, differenzierte das Gericht und erlegte dem Arbeitgeber für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit die Entgeltfortzahlung auf. Lediglich für die Folgebescheinigungen, die in Kenntnis der Kündigung eingeholt wurden, entfiel deren Beweiswert und damit die Zahlungspflicht.

Der Arbeitnehmer hätte im Gerichtsprozess seinen behandelnden Arzt als Zeugen benennen können. Dass dieser die Arbeitsunfähigkeit verneint und damit zugibt, ein Gefälligkeitsattest ausgestellt zu haben, ist wohl eher nicht zu erwarten. Gleichwohl geschah dies nicht.

 

Christiane Höppner

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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