Aktuelles

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag – brisanter denn je

Viele Unternehmen decken ihren Personalbedarf durch den Einsatz von Fremdpersonal. Für die Praxis sind zunächst Qualifikation und Stundensatz relevant, sind diese Punkte geklärt, steht einem Einsatz nichts im Wege. Vor Ort wird das Personal durch den Ansprechpartner eingewiesen und beginnt seine Arbeit.
Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung? Dass zunächst mal die vertragliche Vereinbarung nur als Anhaltspunkt gilt, es tatsächlich aber auf die praktische Umsetzung ankommt, ist für den Rechtskundigen eine Binsenweisheit. Dieser wird die Frage nach der Weisungsbefugnis stellen. Wer übt also das Recht aus, die Arbeit näher zu spezifizieren, Ort, Zeit und Umfang festzulegen und wer haftet für schlecht erbrachte Arbeit?

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Zutritt des Verleiherbetriebsrats zum Entleiherbetrieb

Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem anderen Unternehmen (Verleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist er nicht verpflichtet, den Mitgliedern des in dem Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkreten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren.

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Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verhindert auch beim Scheinwerkvertrag das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Entleiher

Der Kläger schloss mit der Firma MB-Tech einen Arbeitsvertrag, wonach er ab 01. Januar 2009 für diese als Versuchstechniker tätig werden sollte. Die MB-Tech, die seit dem Jahr 2005 im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist, setzte den Kläger sodann ab Vertragsbeginn durchgehend bei der beklagten Daimler AG ein. Dem Einsatz lag zunächst ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugrunde. Für das Jahr 2013 schlossen die Firma MB-Tech und die Daimler AG einen Werkvertrag.

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Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis – Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte.

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