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Offenlegungspflicht nicht für Überlassungsverträge die vor dem 1. April 2017 begannen

Bekanntermaßen gilt seit der AÜG-Reform im April 2017, dass die Überlassung von Arbeitnehmern ausdrücklich so benannt werden muss. Zusätzlich ist vor Beginn, der überlassene Arbeitnehmer namentlich zu benennen. Das dient dem Zweck, eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. Eine solche fand in der Vergangenheit häufig dort statt, wo die Vertragsparteien offiziell einen Werkvertrag schlossen, der tatsächlich gar nicht einschlägig war.

Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte in ihren Durchführungsanweisungen zur Handhabung des AÜG, die Offenlegungspflicht gelte für Verträge, die vor dem 1. April 2017 geschlossen und danach fortgeführt werden. Das bedeutet, nach Inkrafttreten der Reform hätten alle Überlassungsverträge, die über den 1. April 2017 hinaus Bestand haben, im Nachhinein offen gelegt werden müssen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 AÜG.

Dem hat das Arbeitsgericht Mainz nun widersprochen. In seinem Urteil vom 28.06.2018 (Az. 3 Ca 111/18) führt es hierzu aus, das Gesetz würde eine Rückwirkung der Bestimmung nicht anordnen. Eine Rückwirkung wäre überdies verfassungsrechtlich bedenklich. Eine solche ist prinzipiell nur in engen Grenzen und mit besonderer Rechtfertigung möglich.

Das Arbeitsgericht Mainz ist damit eines der ersten Gerichte, das sich mit den Folgen der AÜG-Reform beschäftigt. Einmal mehr zeigt sich, dass die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht gerichtsfest sind. Ob und inwieweit die Rechtsprechung Bestand haben wird und sich andere Gerichte der Entscheidung anschließen, bleibt abzuwarten. Die Argumente sind jedoch von Verfassungsrang und schwerlich zu entkräften.

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