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Keine Pflicht des Verleihers, die im Entleihbetrieb geltenden Arbeitsbedingungen nachzuweisen

Mit Urteil vom 25.03.2015 (Az. 5 AZR 368/13) befand das BAG über geltend gemachte Equal-Pay-Ansprüche eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, der diesen als Monteur im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigte.

Der Kläger konnte seine Forderungen letztlich nicht durchsetzen, da er zum einen die vertragliche Ausschlussfrist nicht eingehalten hatte und zum anderen einen Beweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb schuldig blieb.

Seiner Argumentation, der Arbeitgeber habe gegen die Pflicht aus dem Nachweisgesetz verstoßen, da er keine Information über die Löhne im Entleihbetrieb mitgeteilt hatte, folgte das Gericht nicht. Es führte hierzu aus, eine Verpflichtung zum Nachweis des gezahlten Entgelts an Stammarbeitnehmer ergebe sich weder aus dem NachwG noch aus dem AÜG. Nach § 2 NachwG seien dem Arbeitnehmer lediglich die Arbeitsbedingungen zu benennen, die für ihn im Arbeitsverhältnis zum Verleiher gelten. Das AÜG indes unterscheide zwischen Vertragsbedingungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und Arbeitsbedingungen, die das Arbeitsverhältnis zwischen Stammarbeitnehmer und Entleiher betreffen. Die Vergleichsmöglichkeit beider Bedingungen werde durch den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Entleiher gewährleistet. Eine weitere gesetzliche Pflicht zur Mitteilung sei insoweit nicht erforderlich.

Quelle: BAG

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