Kategorie: Veröffentlichungen

Müssen bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen Urlaubsstunden berücksichtigt werden?

Bislang sieht der Tarifvertrag der Zeitarbeit (mutmaßlich handelt es sich um den iGZ/DGB-TV) vor, dass Mehrarbeitszuschläge ab der 185. Stunde gezahlt werden (in einem Monat mit 23 Arbeitstagen). Hierhinein zählen die tatsächlich erbrachten Stunden, Urlaubsstunden, die im betreffenden Monat genommen wurden, blieben unberücksichtigt. Es war daher praktisch kaum möglich, in einem Monat mit Urlaub, Mehrarbeitszuschläge zu erhalten. Weiterlesen

Abweichung vom Gleichstellungsgebot durch Tarifvertrag der Zeitarbeit

Mit Datum vom 16.10.2019 (Az. 4 AZR 66/18) entschied das BAG, vom gesetzlichen Equal-Pay Grundsatz könne mittels Tarifvertrag der Zeitarbeitsbranche nur dann wirksam abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag vollständig in Bezug genommen wird. Abweichungen zu Ungunsten des Arbeitnehmers dürfen nicht erfolgen. Im Urteil heißt es weiter: „Unschädlich sind lediglich vertragliche Regelungen über Gegenstände, die tariflich nicht geregelt sind oder die zugunsten des Arbeitnehmers von den tariflichen Bestimmungen abweichen.“ Weiterlesen

Keine Vermittlungsprovision bei Kündigung durch Personaldienstleister

Das Amtsgericht Berlin Schöneberg hatte den Fall einer Klage auf Vermittlungsprovision zu entscheiden, bei dem die Klägerin als Verleiherin Provision von ihrem Kunden forderte, nachdem dieser den zuvor überlassenden Mitarbeiter eingestellt hatte.

Vorausgegangen war der Einstellung indes, dass die Verleiherin dem Mitarbeiter fristlos gekündigt hatte, da sie vermutete, er habe seinen Urlaub eigenmächtig angetreten. Vorab fragte sie bei ihrem Kunden nach, ob dieser Kontakt zu dem Mitarbeiter habe, da sie ihn nicht erreichen konnte. Der Kunde gab die Aussage des Mitarbeiters weiter, er habe Urlaub.   Weiterlesen

Vermittlungsprovision nur bei wirksamen Überlassungsvertrag

Bekanntlich meint der Gesetzgeber, das Arbeitsverhältnis bei einem Entleiher sei dem bei einem Verleiher stets vorzugswürdig, weshalb der Verleiher die Übernahme von Mitarbeitern durch den Entleiher nicht verhindern darf. Zur Kompensation seines Verlustes darf der Verleiher jedoch eine angemessene Vermittlungsprovision vereinbaren.

Über die Wirksamkeit einer solchen Klausel hatte das Landgericht Berlin (Urteil vom 02.07.2019 – 88 O 146/18) zu entscheiden. Weiterlesen

Anzahl der Leiharbeitnehmer beim Entleiher errechnet sich nach den besetzten Arbeitsplätzen nicht nach den Arbeitnehmern

Seit der Reform des AÜG im April 2017 sieht das Gesetz vor, dass Leiharbeitnehmer bei der Festlegung der Beschäftigtenanzahl im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung (Mitbestimmungsgesetz, Drittelbeteiligungsgesetz, etc.) dann mitzuzählen sind, wenn ihre Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.

Offen blieb die Frage, ob sich die Einsatzdauer auf den Arbeitsplatz beim Entleiher bezog, der mit Leiharbeitnehmern besetzt ist oder auf den konkreten Leiharbeitnehmer. Weiterlesen

Bundestags Petition Arbeitnehmerüberlassung – Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitnehmer

Bundestags Petition Arbeitnehmerüberlassung – Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer für Leiharbeitnehmer

An verschiedenen Stellen wurde bereits ausgeführt und dargelegt, dass sich die Höchstüberlassungsdauer negativ auf die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auswirkt. Sie werden konkret benachteiligt, obwohl die AÜG Reform eigentlich ihren Schutz bewirken sollte.

Nur wurde eine Petition ins Leben gerufen, die sich hiergegen wendet. Unter folgendem Link kann die Petition mitgezeichnet werden:

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2018/_09/_11/Petition_83888.mitzeichnen.$$$.a.u.html

Text der Petition

18 Monate Höchstüberlassungsdauer zwingt Zeitarbeiter in die berufliche Abwärtsspirale Durch die Gesetzesänderung zum 1. April 2017 erzeugt die Politik eine berufliche Abwärtsspirale der Menschen, die in der Branche Zeitarbeit beschäftigt sind. Deshalb wenden wir uns als Beschäftigte der Zeitarbeit an den Bundestag und fordern die Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer.

Begründung

Mit der Einführung der Höchstüberlassungsdauer im Jahr 2017 wollte die Bundesregierung die Übernahmen von Zeitarbeitnehmern durch Kundenunternehmen deutlich erhöhen und somit die persönliche und berufliche Situation von Zeitarbeitnehmern verbessern. Die neue Regelung verfehlt aber das gewünschte Ziel und verschärft stattdessen den Druck auf die Zeitarbeitnehmer, weil:
– gute Kundeneinsätze nach 18 Monaten verlassen werden müssen, obwohl der Zeitarbeitnehmer gerne bleiben würde. Damit verbunden sind finanzielle Nachteile und der Druck, sich wieder bei einem neuen Kunden einarbeiten zu müssen.
– sie eine deutliche Zunahme von befristeten Arbeitsverhältnissen in der Zeitarbeit bewirkt.
– sie zum Verlust von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag führt: Urlaubstage, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, fallen hinter den bisherigen Standard zurück. Betriebliche Altersvorsorge kann nur deutlich schwerer aufgebaut werden.
– kurze Überlassungszeiten verhindern Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten.

Die negativen Folgen für die Zeitarbeitnehmer sind:
– Verstärkte Zukunftsängste bei der Lebens- und Familienplanung.
– Angst vor einer beruflichen und privaten Abwärtsspirale.
– Verstärkte Altersarmut, die per Gesetz verordnet wurde.

Wir fordern deshalb schnellstmöglich die Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer, damit über eine Million Menschen*, die in der Zeitarbeit arbeiten und ihre Familien wieder eine bessere berufliche und finanzielle Lebensplanung haben.

*Quelle: Statistik Bundesagentur für Arbeit Juni 2017