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BSG beendet Geschäftsmodell der Vorratsgesellschaften

Das Urteil des Bundessozialgericht vom 03.06.2026 (Az. B 11 AL 8/24 R) beendet das bislang verbreitete Geschäftsmodell, sogenannte Vorratsgesellschaften mit bereits erteilter Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu gründen und anschließend zu veräußern. Das Gericht entschied, dass eine Gesellschaft, die ausschließlich zum späteren Verkauf gegründet wurde und selbst keine Arbeitnehmerüberlassung betreiben will, keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 1 AÜG hat.

Nach Auffassung des BSG dient die Erlaubnis der präventiven Kontrolle. Die Bundesagentur für Arbeit muss bereits im Erlaubnisverfahren beurteilen können, ob der Antragsteller die gesetzlichen Pflichten eines Verleihers erfüllen wird. Dafür genügt nicht die bloße Gründung einer juristischen Person. Erforderlich ist vielmehr zumindest ein nachvollziehbares Grundkonzept einer tatsächlich beabsichtigten Arbeitnehmerüberlassung sowie eine auf diesen Geschäftsbetrieb ausgerichtete betriebliche Organisation. Fehlt es daran und ist erkennbar, dass die Gesellschaft lediglich als Verkaufsobjekt dienen soll, kann die erforderliche Prognose über die Zuverlässigkeit des künftigen Verleihers nicht getroffen werden.

Das Gericht stellte ferner klar, dass die nachträglichen Kontrollmöglichkeiten der Bundesagentur – insbesondere die Anzeigepflichten nach § 7 AÜG und die Widerrufsmöglichkeiten nach § 5 AÜG – die präventive Prüfung vor Erteilung der Erlaubnis nicht ersetzen. Anderenfalls würde das gesetzliche System eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in ein System einer Erlaubnis mit nachträglichem Verbotsvorbehalt umgewandelt.

Praktisch bedeutet die Entscheidung, dass das bisherige Modell des Erwerbs einer bereits mit einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ausgestatteten Vorratsgesellschaft künftig regelmäßig ausscheidet. Unternehmen, die neu in den Markt der Arbeitnehmerüberlassung eintreten möchten, müssen grundsätzlich selbst das Erlaubnisverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit durchlaufen. Lediglich der Erwerb einer früher tatsächlich tätigen Gesellschaft mit bestehender Erlaubnis bleibt grundsätzlich möglich, ist aber mit erheblichen wirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Risiken verbunden.

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