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BAG weist Klage zur Tarifunzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für die Zeitarbeit als unzulässig ab

Der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat heute in einem Verfahren zur Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften für Tarifverträge der Zeitarbeit für die Jahre 2003 bis 2006 die Rechtsbeschwerde des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Seine Anträge seien unzulässig. Gegen diese endgültige Entscheidung könnte der Kläger nur mit einer Verfassungsbeschwerde vorgehen. Zu der Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften hat das BAG deshalb nicht entschieden. Es bleibt daher bis auf weiteres in der Sache bei dem Beschluss der Vorinstanz, dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen, das die Tarifzuständigkeit von ver.di bejaht und zu den anderen Gewerkschaften nicht entschieden hatte. In einem anderen Verfahren hat das LAG Hessen jedoch auch die Tarifzuständigkeit der IG Metall bejaht.

Hintergrund der heutigen BAG-Entscheidung ist eine Auskunftsklage nach § 13 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die der Antragsteller des Verfahrens gegen ein Kundenunternehmen der Zeitarbeit vor dem Arbeitsgericht Nürnberg betreibt. Er war in dem Kundenbetrieb als Zeitarbeitnehmer für den Zeitraum vom 09.10.2006 bis 30.01.2009 tätig. Am 23.01.2012 hat das Arbeitsgericht Nürnberg den Rechtsstreit nach § 97 V Arbeitsgerichtsgesetz ausgesetzt. Der Antragsteller behauptet, dass keine der tarifschließenden DGB-Gewerkschaften in ihren jeweiligen Satzungen hinreichend bestimmt eine Tarifzuständigkeit für Zeitarbeitsunternehmen festgelegt habe. Daraus folge, dass sie für Tarifabschlüsse mit dem BZA nicht tarifzuständig gewesen und die Tarifverträge unwirksam seien. Mit dieser Rechtsauffassung hat sich der 1. Senat des BAG in seiner heutigen Entscheidung nicht auseinandergesetzt, sondern die Klage als unzulässig abgewiesen.

Quelle: BAP Pressemitteilung vom 26.01.2016

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