Zusammenfassung der BAP- iGZ-Tarifverträge in den Einheitstarifvertrag GVP/DGB ab 01.01.2026
Zum 01.01.2026 tritt erstmals ein gemeinsames Tarifwerk der Zeitarbeitsbranche in Kraft. Die bisher getrennten Systeme BAP/DGB und iGZ/DGB werden vollständig abgelöst. Rechtliche Grundlage, Vertragsgestaltung und Entgeltsysteme müssen deshalb überprüft und ab diesem Stichtag an das GVP/DGB-Tarifwerk angepasst werden.
- Bedeutung für die Praxis
- Mitglieder des GVP mit Tarifbindung fallen automatisch unter das neue Regelwerk.
- Inbezugnahmeklauseln in bestehenden Arbeitsverträgen sollten geprüft werden, insbesondere wenn sie statische Verweise enthalten oder den Gleichstellungsgrundsatz nicht wirksam ausschließen.
- Ein Festhalten an den alten Tarifwerken wäre ab 2026 riskant: die Abbedingung der Gleichstellung gegenüber dem Entleiher wäre nicht mehr gesichert.
- Zentrale inhaltliche Änderungen
Form des Arbeitsvertrags: Textform (z.B. E-Mail) wird tariflich zulässig. Eine Befristung bleibt aber gesetzlich schriftformbedürftig – sonst entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Probezeit entfällt als tarifliche Voraussetzung. Die kurzen Kündigungsfristen gelten ohne gesonderte Vereinbarung. Schutz nach dem KSchG entsteht weiterhin erst nach sechs Monaten – daran ändert sich nichts.
Automatisches Ende bei Erreichen der Regelaltersrente wird künftig tariflicher Normalfall. Eine individualvertragliche Klausel ist für Neuverhältnisse nicht mehr nötig.
Befristung: Die BAP-Sonderregel (vier Verlängerungen ohne Sachgrund) läuft aus. Übergangsfrist bis Ende 2027.
Arbeitszeit: Künftig nur noch ein verstetigtes Vollzeitmodell mit 151,67 Stunden im Monat. Das variable iGZ-Modell kann noch bis Ende 2029 weitergeführt werden – danach zwingende Umstellung.
- Zuschläge und Kostenrisiken
Die Zuschlagsstruktur orientiert sich künftig weitgehend am Kundenbetrieb – nicht mehr an festen Werten. Dadurch können sich Zuschlagshöhen nach unten verändern, in bestimmten Branchen (Medizin/Gastronomie) aber auch erhöhen. Wirtschaftliche Auswirkungen müssen unbedingt auf Kundenverträge übertragen werden, sonst droht Margenverlust.
- Weitere praxisrelevante Punkte
- Wegezeiten und Übernachtungskosten werden erstmals tariflich geregelt (vom Wohnort – nicht mehr von der Geschäftsstelle).
- Urlaubsstaffelung: Ruhenszeiten verlängern die Stufenlaufzeit, nur Eltern- und Pflegezeit werden teilweise angerechnet.
- Ausschlussfristen gelten künftig in Textform.
- Streikklausel bleibt bestehen, obwohl sie rechtlich angreifbar ist.
- Eingruppierungssystem
Die iGZ-Eingruppierung entfällt vollständig. Die künftige Struktur orientiert sich am BAP-System und ist deutlich einfacher aufgebaut.
Wichtig: Altverträge behalten ihre Eingruppierung, neue Verträge ab 01.01.2026 müssen zwingend nach der neuen Matrix erfolgen.
Die Tariffusion ist kein bloßer Formwechsel, sondern zwingt zur Überprüfung sämtlicher Musterverträge, Kostensysteme und Abrechnungsprozesse. Wer bis Jahresende keine Bestandsaufnahme macht, riskiert:
- fehlerhafte Abbedingung der Gleichstellung,
- ungeplante Zuschlagssteigerungen,
- Vertragslücken mit automatischem Entfallen von Befristungen oder falscher Eingruppierung.
Aktualisierte Musterverträge finden Sie unter www.personalorder.de
Christiane Höppner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht