Wichtige Informationen für Mandanten

Kostentragung:

Die Regelungen für die Kostenerstattung sehen vor, dass der in einem Rechtstreit Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten, d.h. die Rechtsanwaltsgebühren zu tragen hat. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sieht das Gesetz Kostenquotelungen im entsprechenden Verhältnis vor. Wer also gegen einen Schadenverursacher, Schuldner etc. einen Rechtsstreit anstrengen muss und vor Gericht Recht bekommt, wird auch wegen der Prozesskosten einen Anspruch gegen den Prozessgegner erhalten. Gleiches gilt für denjenigen, der zu Unrecht verklagt wird. Dieser erhält die Kosten für seine Rechtsvertretung erstattet.

Gerichtskosten hat immer der Kläger zu zahlen und zwar vor Zustellung der Klage an den Beklagten.

Die Kostentragung im außergerichtlichen Bereich richtet sich weitestgehend nach den Verzugsregeln. Wer z.B. seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach kommt, haftet dem Gläubiger nicht nur für den ursprünglichen Zahlbetrag sondern auch für den Verzugsschaden, der die Rechtsverfolgungskosten umfasst. Wenn Sie also einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung beauftragen (Inkasso, Forderungseinzug), hat der Schuldner i.d.R. auch die Anwaltsgebühren zu ersetzen.

Eine wesentliche Ausnahme von diesen Grundsätzen sieht das Gesetz für das arbeitsgerichtliche Verfahren in erster Instanz vor. Hier trägt jede Partei ihre Kosten selbst, unabhängig vom Verfahrensausgang.

Im Falle des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung ist zu beachten, dass im Vorfeld eine Deckungszusage einzuholen ist. Nach Erteilung ist die Versicherung erstattungspflichtig. Die Abrechnung erfolgt regelmäßig direkt über den beauftragten Anwalt. Grundsätzlich besteht für den Rechtsuchenden freie Anwaltswahl. Der Versicherungsnehmer muss sich also nicht von seiner Rechtschutzversicherung einen Anwalt zuteilen lassen.

Kosten für den Rechtsanwalt:

Der Mandant ist der Auftraggeber des Rechtsanwalts und als solcher verpflichtet, die Anwaltsgebühren zu tragen. Diese richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Abhängig von der Tätigkeit des Anwalts (gerichtlich, außergerichtlich, vertretend, beratend, etc.) fallen unterschiedliche Gebühren an. Die Höhe der Gebühren errechnet sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Möglich und empfehlenswert ist die Vereinbarung einer Pauschalgebühr bzw. eines Stundenverrechnungssatzes. Die Kostenfrage sollte im Vorfeld der Mandatsübertragung geklärt werden.

Besteht Finanzierungsbedarf bei der Inanspruchnahme von Rechtsanwaltsleistungen, so gibt es die Möglichkeit der Beratungshilfe. Diese wird gewährt für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts und muss vor der Beratung durch den Rechtsanwalt vom Gericht bewilligt werden.

Für die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts besteht die Möglichkeit Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Diese deckt jedoch nicht die Kosten des Prozessgegners. Sie ist anders als die Beratungshilfe erfolgsabhängig und ist u.U. zurück zuzahlen.

Die Rechtsantragsstelle für Leipzig befindet sich im Erdgeschoss des Amtsgerichts Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64, 04275 Leipzig, Tel: 0341/ 4940-0.

Außergerichtliche Tätigkeit:

Die außergerichtliche Tätigkeit umfasst die Beratung des Mandanten und soweit erforderlich das Tätigwerden gegenüber der gegnerischen Partei in mündlicher und schriftlicher Form ohne dabei ein Gericht zu beteiligen.

Viele Rechtsstreitigkeiten können durch eine umfassende Beratung im Vorfeld einer gerichtlichen Durchsetzung vermieden werden. Sie dient außerdem der besseren Vorbereitung, sollte dennoch ein Gerichtstermin wahrgenommen werden und dient dazu, den Mandanten umfassend über die Erfolgsaussichten und den möglichen Verlauf des Verfahrens zu informieren.

Grundsätzlich ist eine außergerichtliche Einigung empfehlenswert. Da, insbesondere im Arbeitsrecht ca. 80 % der Verfahren mit einem Vergleich enden, entstehen durch die Bemühung des Gerichts lediglich höhere Kosten. Dennoch sollte ein Arbeitnehmer, der die Rechtmäßigkeit seiner Kündigung bezweifelt, den Gang vor das Arbeitsgericht nicht scheuen, weil sich dadurch der Druck auf den Arbeitgeber erhöht eine Abfindung - auf die nach dem Gesetz kein Anspruch besteht - zu zahlen. Damit wird als Kompromisslösung das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen beendet. Können sich die Parteien nicht einigen, so trägt der Arbeitgeber ein erhöhtes Kostenrisiko. Stellt sich nämlich nach Monaten oder sogar Jahren heraus, dass die Kündigung sozialwidrig und damit unrechtmäßig war, so gilt das Arbeitsverhältnis als nicht beendet und der Arbeitgeber muss für den Zeitraum des Gerichtsprozesses das Arbeitsentgelt nachzahlen.

Bietet der Arbeitgeber im Vorfeld einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag an, sollten Sie sich unbedingt Bedenkzeit erbitten und sich von einem Anwalt beraten lassen. Bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags droht die mehrmonatige Sperrung des Arbeitslosengelds.

Fristen:

Bei gerichtlichen Vorgängen, wie bspw. einem Mahnbescheid, einer Klage o.ä. sind rglm. Fristen einzuhalten. Sollten Sie also überraschend mit einem gerichtlichen Schreiben konfrontiert werden, ist es zweckdienlich, sich umgehend mit einem Anwalt in Verbindung zu setzen. Zwar können Sie in vielen Fällen auch selbst das Antwortschreiben an das Gericht verfassen bzw. sind Gerichtsschreiben mit umfassenden Hinweisen versehen. Ob es jedoch sinnvoll ist, dagegen vorzugehen, hängt vom Einzelfall und bedarf rglm. der rechtlichen Beratung. Um diese gewährleisten zu können, sollte dem Anwalt für Einarbeitung und Vorbereitung Zeit zur Verfügung stehen. Viel wichtiger als die Einarbeitungszeit des Rechtsanwalts ist jedoch die Fristeinhaltung gegenüber dem Gericht. So können Gerichtsverfahren, unabhängig von der Rechtslage, nur aufgrund von Fristversäumnissen verloren gehen.

Soll die Rechmäßigkeit einer Kündigung vor dem Arbeitsgericht überprüft werden, so bleibt dem Arbeitnehmer eine Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung, um seine Rechte geltend zu machen.

Ort:

Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts, richtet sich rglm. nach dem Wohnsitz des Beklagten. Ausnahmen davon können Gerichtsstandsvereinbarungen sein, d.h. wenn die Parteien sich bspw. im Vertrag auf einen Gerichtsort geeinigt haben. Rglm. ist dies als Klausel in AGB enthalten.