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Keine Vermittlungsprovision bei Kündigung durch Personaldienstleister

Das Amtsgericht Berlin Schöneberg hatte den Fall einer Klage auf Vermittlungsprovision zu entscheiden, bei dem die Klägerin als Verleiherin Provision von ihrem Kunden forderte, nachdem dieser den zuvor überlassenden Mitarbeiter eingestellt hatte.

Vorausgegangen war der Einstellung indes, dass die Verleiherin dem Mitarbeiter fristlos gekündigt hatte, da sie vermutete, er habe seinen Urlaub eigenmächtig angetreten. Vorab fragte sie bei ihrem Kunden nach, ob dieser Kontakt zu dem Mitarbeiter habe, da sie ihn nicht erreichen konnte. Der Kunde gab die Aussage des Mitarbeiters weiter, er habe Urlaub.  

Wenige Tage nach der fristlosen Kündigung kam der Kontakt zwischen Mitarbeiter und Entleiher wieder zustande, in dem der Mitarbeiter von der fristlosen Kündigung berichtete und der Entleiher ihm daraufhin einen Arbeitsvertrag anbot.

Die Verleiher erhielt hiervon Kenntnis und verlangte Vermittlungsprovision.

Das Amtsgericht Berlin Schöneberg wies die Klage ab und entschied mit Urteil vom 29.10.2019 (Az. 19 C 537/18) die Verleiherin könne dann keine Vermittlungsprovision verlangen, wenn sie zuvor das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt habe, wohlwissend, dass sie nunmehr neue Rekrutierungskosten aufwenden müsse. In einer äußerst knappen Begründung schloss sich das Amtsgericht in seinen Gründen umfassend dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18.01.2018 (Az. 1 O 1939/17) an, zu einer Prüfung der weiteren rechtlichen Problemstellungen wie der Frage der Wirksamkeit der AGB-Klausel zur Vermittlungsprovision aufgrund vereinbarter Beweislastumkehr, kam es nicht.

Christiane Rieger Rechtsanwältin

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