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Einheitlicher Tarifvertrag bringt Klarheit für die Zeitarbeit

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 tritt der neue GVP/DGB-Tarifvertrag in Kraft. Er ersetzt die bislang getrennt geltenden Tarifwerke von BAP/DGB und iGZ/DGB. Für Zeitarbeitsunternehmen und ihre Beschäftigten bringt die Reform mehr Einheitlichkeit – aber auch Anpassungsbedarf in der Praxis.

Wichtige Änderungen im Überblick:

  • Ein Tarifwerk für alle: Doppelstrukturen werden beendet, Unterschiede zwischen BAP- und iGZ-Regelungen entfallen.

  • Arbeitsverträge: Künftig reicht die Textform – Verträge können z. B. per E-Mail geschlossen werden.

  • Beendigung bei Renteneintritt: Arbeitsverhältnisse enden automatisch mit dem Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente.

  • Kündigungsfristen ohne Probezeit: In den ersten sechs Monaten gelten kurze tarifliche Kündigungsfristen – auch ohne gesonderte Probezeit.

  • Befristungen: Maximal drei Verlängerungen möglich (gesetzliche Regelung). Für BAP-Mitglieder gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2027.

  • Arbeitszeit: Einheitlich 151,67 Stunden pro Monat. Das variable iGZ-Modell läuft Ende 2029 aus.

  • Zuschläge und Wegezeiten: Angleichung an die BAP-Regelungen – iGZ-Unternehmen müssen insbesondere Mehrarbeit, Nacht- und Feiertagszuschläge neu kalkulieren. Neu ist auch ein Anspruch auf Vergütung langer Wegezeiten.

  • Urlaub und Sonderzahlungen: Vereinheitlichung mit Anpassungen – insbesondere werden Zeiten des Ruhens künftig nicht mehr für die Urlaubsstaffelung berücksichtigt, außer bei Eltern- und Pflegezeit. Rückzahlungsklauseln beim Weihnachtsgeld entfallen.

Handlungsbedarf für Unternehmen:
Zeitarbeitsunternehmen sollten ihre Arbeitsverträge rechtzeitig überprüfen und anpassen, um den neuen Vorgaben zu entsprechen. Übergangsfristen – etwa bei Befristungen und Arbeitszeitmodellen – bieten Spielraum, sollten aber aktiv genutzt werden.

Der neue Tarifvertrag schafft Rechtssicherheit und Klarheit – verlangt aber zugleich, dass Unternehmen ihre Prozesse und Kalkulationen frühzeitig auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen.

Christiane Höppner

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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