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Zutritt des Verleiherbetriebsrats zum Entleiherbetrieb

Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem anderen Unternehmen (Verleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist er nicht verpflichtet, den Mitgliedern des in dem Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkreten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren.

So entschied das BAG in seinem Beschluss vom 15.10.2014 (Az. 7 ABR 74/12).

Die Entscheidung über die Ausgestaltung der Arbeitsplätze im Betrieb obliegt allein dem Betriebsinhaber. Die Überwachung und Überprüfung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften ist Aufgabe des Entleiherbetriebsrats, der Verleiherbetriebsrat hat hierauf keinen Einfluss, auch wenn Entleiher und Verleiher sich grundsätzlich die Arbeitgeberposition hinsichtlich des Arbeitsschutzes teilen

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