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BAG Urteil zur Zustellung per Einwurf-Einschreiben

Das BAG hat mit Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs eines per Einwurfeinschreiben versandten Schreibens konkretisiert. Ausgangspunkt ist der allgemeine Zugangsbegriff: Eine empfangsbedürftige Willenserklärung geht zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang trägt grundsätzlich derjenige, der sich auf die Erklärung beruft, also regelmäßig der Absender.

Nach Auffassung des BAG begründete das bei der Deutschen Post seinerzeit verwendete digitale Zustellverfahren beim Einwurfeinschreiben keinen Anscheinsbeweis für den Zugang. Entscheidend war die konkrete technische Ausgestaltung: Der Zusteller scannte die Sendung, bestätigte auf dem Scanner die Zustellung und beendete diesen Vorgang, bevor er den Brief tatsächlich in den Hausbriefkasten einwarf. Der elektronische Auslieferungsbeleg dokumentierte damit einen Vorgang als bereits erfolgt, obwohl der tatsächliche Einwurf erst anschließend stattfand. Für das BAG fehlte deshalb der für einen Anscheinsbeweis erforderliche typische Geschehensablauf. Der Auslieferungsbeleg konnte allenfalls belegen, dass der Einwurf unmittelbar bevorstand, nicht aber, dass er tatsächlich erfolgt war.
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass das Einwurfeinschreiben als Zustellungsform generell ungeeignet wäre. Das BAG beanstandet vielmehr das konkret verwendete digitale Dokumentationsverfahren. Gleichwohl entsteht für die Praxis ein erhebliches Beweisrisiko: Bestreitet der Empfänger den Zugang und stehen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung, kann der Absender trotz Einlieferungs- und Auslieferungsnachweis beweisfällig bleiben. Dies ist insbesondere bei rechtlich bedeutsamen und fristgebundenen Erklärungen problematisch, etwa bei Kündigungen, aber auch bei sonstigen Gestaltungs- oder fristgebundenen Erklärungen.
Für eine möglichst rechtssichere Zustellung empfiehlt sich deshalb insbesondere die persönliche Übergabe unter Zeugen oder die Zustellung durch einen Boten, der nicht nur den Einwurf, sondern möglichst auch den Inhalt des zuzustellenden Schreibens kennt und den Zustellvorgang nachvollziehbar dokumentieren kann. Ein Einschreiben mit Rückschein ist demgegenüber keine verlässliche Alternative, weil bei Abwesenheit des Empfängers grundsätzlich erst mit tatsächlicher Abholung der Sendung Zugang eintreten kann und keine allgemeine Pflicht besteht, eine hinterlegte Sendung abzuholen.
Von Bedeutung ist allerdings, dass die Deutsche Post nach Veröffentlichung der Entscheidungsgründe ihr Verfahren geändert haben soll. Nach dem neuen Ablauf wird der tatsächliche Einwurf zusätzlich digital bestätigt und dokumentiert. Damit könnte gerade der vom BAG beanstandete zeitliche Bruch zwischen Dokumentation und tatsächlichem Einwurf beseitigt sein. Es bestehen daher durchaus Argumente dafür, dass bei dem geänderten Verfahren künftig wieder ein Anscheinsbeweis für den Zugang angenommen werden kann. Eine höchstrichterliche Klärung hierzu steht jedoch noch aus. Bis dahin verbleibt bei der Verwendung eines Einwurfeinschreibens ein nicht unerhebliches Prozess- und Beweisrisiko.

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